Nutzungsrecht

Nutzungsrecht
I. Urheberrecht:Das vom  Urheber einem anderen auf der Grundlage der §§ 31 ff. UrhG eingeräumte Recht, die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Das Urheberrecht als solches kann weder ganz noch teilweise übertragen werden. N. können räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt übertragen werden, sie sind dinglich wirkende Abspaltungen der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte, die Überschreitung der eingeräumten N. durch den Nutzungsberechtigten ist daher eine Urheberrechtsverletzung. Art und Umfang der Rechtseinräumung richtet sich nach den vertraglichen Abreden, die nach dem  Zweckübertragungsgrundsatz auszulegen sind.
- 1. Arten: N. können als einfache oder ausschließliche N. eingeräumt werden. Ein einfaches N. berechtigt zur vertraglichen Nutzung durch den Nutzungsberechtigten, hindert den Urheber aber nicht an eigenen Verwertungshandlungen oder an der Einräumung weiterer einfacher N. Ein ausschließliches N. schließt den Urheber von eigenen Verwertungshandlungen sowie von der Vergabe weiterer N. aus. Der Inhaber eines ausschließlichen N. hat neben dem Urheber ein eigenes Klagerecht, das sich auch gegen den Urheber selbst wegen Verletzung des ausschließlichen N. richten kann. Der Inhaber des Nutzungsrechts genießt  Sukzessionsschutz (§ 33 UrhG). Die Weiterübertragung von N. bedarf der Zustimmung des Urhebers, die nicht gegen Treu und Glauben versagt werden kann (§ 34 UrhG), für Verlagsverträge ist § 28 VerlG zu beachten.
- 2. Inhalt: Gegenstand des N. können alle dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte des Urheberrechts, nämlich das  Vervielfältigungsrecht, das  Verbreitungsrecht, das  Ausstellungsrecht, das  Vortrags-,  Aufführungs- und  Vorführungsrecht, das  Senderecht, das Recht der Wiedergabe (§ 15 UrhG,  öffentliche Wiedergabe) sowie die den Inhabern von  Leistungsschutzrechten vorbehaltenen Verwertungshandlungen sein, soweit diese nicht von Wahrnehmungsgesellschaften ( Verwertungsgesellschaft) wie z.B. der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e.V. (GEMA) wahrgenommen werden, wie die  Geräteherstellerabgabe und Leerkassettenabgabe. Die Einräumung des N. für unbekannte Nutzungsarten ist unwirksam (§ 31 IVUrhG), Verträge über N. an künftigen Werken bedürfen der Schriftform (§ 40 UrhG). Der Nutzungsberechtigte ist grundsätzlich nicht zu Änderungen des Werks, seines Titels und der Urheberbezeichnung befugt ( Änderungsverbot), hat über seine Verwertungshandlungen Rechnung zu legen und die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, oder die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die angemessene Vergütung verlangen (§ 32 I UrhG). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung haben die Verbände von Urhebern einerseits und Werknutzern andererseits gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen (§ 36 UrhG). Hierzu kann eine Schlichtungsstelle gebildet werden (§ 36a UrhG). Der Urheber kann auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nicht verzichten, es sei denn, er räumt jedermann ein unentgeltliches einfaches Nutzungsrecht ein (§ 32 III UrhG). Bei Verlagsverträgen besteht Ausübungspflicht (§§ 14, 17 VerlG), bei sonstigen Nutzungsrechten steht dem Urheber bei unzureichender Auswertung ein Rückrufrecht ( Rückruf) zu. Mit Beendigung des N. tritt  Heimfall ein.
- 3. Gesetzliche N.: Grenzen des Urheberrechts sind in §§ 44a ff. UrhG geregelt, die zu bestimmten Zwecken Werknutzungen ohne Einwilligung des Urhebers zulassen (sog. gesetzliche N.); eine  Zwangslizenz sieht das Urheberrecht nur bei N. an Musikwerken zur Herstellung von Tonträger vor, wenn die N. nicht einer Wahrnehmungsgesellschaft ( Verwertungsgesellschaft) übertragen sind (§ 42a UrhG).
II. Wirtschaftstheorie: Verfügungsrechte.

Lexikon der Economics. 2013.

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